
Sowohl das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) als auch die Europäische Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) sehen vor, dass bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte im Rahmen der Auftragsbearbeitung sog. Auftragsverarbeitungsverträge (AVV) abgeschlossen werden. Mittels dieser Verträge soll die Einhaltung der Datenschutzvorgaben sichergesellt werden. In einem Auftragsverarbeitungsvertrag werden unter anderem der Art der betroffenen personenbezogenen Daten, der Zweck der Verarbeitung sowie die datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten der Parteien festgehalten.
Sowohl das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) als auch die Europäische Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) sehen vor, dass bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte im Rahmen der Auftragsbearbeitung sog. Auftragsverarbeitungsverträge (AVV) abgeschlossen werden. Mittels dieser Verträge soll die Einhaltung der Datenschutzvorgaben sichergesellt werden. In einem Auftragsverarbeitungsvertrag werden unter anderem der Art der betroffenen personenbezogenen Daten, der Zweck der Verarbeitung sowie die datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten der Parteien festgehalten.
Sowohl das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) als auch die Europäische Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) sehen vor, dass bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte im Rahmen der Auftragsbearbeitung sog. Auftragsverarbeitungsverträge (AVV) abgeschlossen werden. Mittels dieser Verträge soll die Einhaltung der Datenschutzvorgaben sichergesellt werden. In einem Auftragsverarbeitungsvertrag werden unter anderem der Art der betroffenen personenbezogenen Daten, der Zweck der Verarbeitung sowie die datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten der Parteien festgehalten.
Sowohl das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) als auch die Europäische Datenschutz Grundverordnung (DSGVO) sehen vor, dass bei der Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte im Rahmen der Auftragsbearbeitung sog. Auftragsverarbeitungsverträge (AVV) abgeschlossen werden. Mittels dieser Verträge soll die Einhaltung der Datenschutzvorgaben sichergesellt werden. In einem Auftragsverarbeitungsvertrag werden unter anderem der Art der betroffenen personenbezogenen Daten, der Zweck der Verarbeitung sowie die datenschutzrechtlichen Rechte und Pflichten der Parteien festgehalten.
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Termin für ein Erstgepräch vereinbaren entweder telefonisch unter 0044 737 03 13, per Email an info@neubauerlaw.ch oder per Terminbuchungstool. Vielen Dank für die Kontaktaufnahme, wir freuen uns mit Ihnen zu sprechen!
Erstgespräch führen
Anlässich eines persönlichen Gesprächs klären wir den Sachvhalt, prüfen das weitere Vorgehen und beantworten, soweit möglich, Ihre ersten Fragen. Das Erstgsprächt dauert etwa 20 Minuten und ist kostenlos und unverbindlich.
Beauftragung
Sofern Sie mit dem Inhalt der Offerte und den anwendbaren Mandatsbedingungen einverstanden sind, erteilen Sie uns den Auftrag in der in der Offerte vorgesehenen Form. Falls die Beaufteragung mit der Erteilung einer Vollmacht verbunden ist, wenden wir Ihnen Informationen zur Unterzeichnung mitschicken.
Beratung
Nach der Auftragserteilung und der Bereitstellung allfälliger Dokumente führen wir den Auftrag wie in der Offerte beschrieben durch. Unter Umständen kann die Durchführung weitere Gespräche bedürfen und den Austausch mehrerer Entwurfsversionen umfassen. Der Umfang des Mandats ist der Offerte zu entnehmen.
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